Erbschaftssteuer

Mit dem Tod des Erblassers tritt auch die Erbschaftssteuer ein. Die Ausnahme sind Kinder, denn diese werden erst mit der Volljährigkeit zu gesetzmäßigen Erben.
Gezahlt werden muss die Steuer ab dem Zeitpunkt, an dem das Finanzamt den Steuerbescheid zusendet, der die Steuer festsetzt.

Steuerzahler sind natürlich die jeweiligen Erben, Vermächtnisnehmer oder aber Pflichtteilsberechtigte. Die Steuern betreffen die vollständige Summe des Nachlasses abzüglich der Freibeträge. Sollte die Erbschaft an eine dritte Person weitergegeben werden, so muss diese für die Steuer in der jeweiligen Höhe aufkommen.

Es stehen jedem Erbe persönliche Freibeträge zu. Diese reduzieren die anfallenden Steuern, denn es wird nur der Betrag versteuert, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt.
Je nach Verwandtheitsgrad zum Erblasser fällt die Höhe des Freibetrags unterschiedlich aus. Am höchsten ist er für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die bis zu 500.000 Euro nicht versteuern müssen. Es folgen Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge.
Alle weiteren Erben der Steuerklassen II und III haben noch Freibeträge bis zu 20.000 Euro.
Bei einem Erbe von 400.000 Euro hat ein Ehepartner also keine Steuern zu bezahlen, während ein Lebenspartner, der nicht eingetragen ist zwar 20.000 Euro zur Seite legen kann, die restlichen 380.000 Euro muss ein solcher allerdings vollständig versteuern.

Zusätzlich zu diesen Freibeträgen stehen erbenden Ehegatten und Kindern weitere sogenannte Versorgungsfreibeträge zu. Für Ehegatten sind dies weitere 256.000 Euro. Bei den Kindern richtet es sich je nach dem Alter. Den höchsten Betrag erhalten Kinder bis zu fünf Jahren mit 52.000 Euro, ab einem Alter über 20 Jahren sind es noch 10.300 Euro. Erbschaftssteuerliche Fragen sind in der Regel recht kompliziert. Informieren sie sich über das Erbrecht heute auf dieser Seite umfassend. Insbesondere wenn es darum geht Steuern zu sparen, sollten Sie rechtzeitig einen Steuerberater oder einen fachkundigen Anwalt einschalten.